RS OGH 1954/6/30 3Ob432/54, 1Ob39/62, 8Ob569/87, 9ObA397/97s, 4Ob143/18k, 4Ob26/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1954
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Norm

ABGB §884

Rechtssatz

Wenn ein Vertragsteil sich vorbehält, dass ein bindender Vertrag zustande kommen solle, wenn er eine Erklärung in bestimmter Form abgibt und der andere Teil dem zustimmt, dann kann weder der eine noch der andere Teil vor Erfüllung des Formerfordernisses Vertragserfüllung verlangen, es sei denn, daß einverständlich von der vereinbarten Form abgegangen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 432/54
    Entscheidungstext OGH 30.06.1954 3 Ob 432/54
    Veröff: SZ 27/192
  • 1 Ob 39/62
    Entscheidungstext OGH 21.02.1962 1 Ob 39/62
  • 8 Ob 569/87
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 569/87
    Auch; nur: Wenn ein Vertragsteil sich vorbehält, dass ein bindender Vertrag zustande kommen solle, wenn er eine Erklärung in bestimmter Form abgibt und der andere Teil dem zustimmt, dann kann weder der eine noch der andere Teil vor Erfüllung des Formerfordernisses Vertragserfüllung verlangen. (T1) Beisatz: Hier: Alle Vertragsteile gingen davon aus, daß eine Bindung der Beklagten erst mit der Vertragsunterzeichnung anzunehmen ist. Der Vertrag ist daher (noch) nicht zustandegekommen, so daß der Kläger die Erfüllung des Vertrages nicht verlangen kann. (T2)
  • 9 ObA 397/97s
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 397/97s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: (Angestellten-)Dienstvertrag. (T3)
  • 4 Ob 143/18k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 143/18k
    Vgl; Beisatz: Im vorvertraglichen Bereich kann jede Partei einseitig die Wirksamkeit einer selbst abgegebenen Erklärung unter die Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Form stellen. (T4)
    Beisatz: Durch eine solche Beifügung gibt der Erklärende zu erkennen, dass es ihm in Bezug auf seine Erklärung vor Einhaltung der Form am endgültigen Bindungswillen fehlt. (T5)
    Beisatz: Davon kann der Erklärende jederzeit (auch konkludent) wieder abgehen. (T6)
    Beisatz: Hier: Formvorbehalt in einem E?Mail?Disclaimer. (T7)
  • 4 Ob 26/20g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 26/20g
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0017194

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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