RS OGH 1954/6/30 1Ob401/54, 3Ob149/62, 3Ob14/69, 3Ob40/82, 3Ob110/00y, 3Ob210/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1954
beobachten
merken

Norm

EO §39 Z6 IIIF
EO §39 Z6 IVC
EO §39 Z6 IVE
EO §40

Rechtssatz

Bei der Einstellung einer Exekution nach § 39 Z 6 EO aus einem anderen Grunde als wegen Befriedigung bleibt die Exekutionsbewilligung nicht aufrecht. (vgl auch SZ 19/215)

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 401/54
    Entscheidungstext OGH 30.06.1954 1 Ob 401/54
    Veröff: SZ 27/185 = JBl 1954,594
  • 3 Ob 149/62
    Entscheidungstext OGH 24.10.1962 3 Ob 149/62
    Beisatz: Dies gilt auch bei Einstellung nach § 40 EO. (T1)
  • 3 Ob 14/69
    Entscheidungstext OGH 19.02.1969 3 Ob 14/69
    Beisatz: Die so beendete Exekution kann daher nicht mehr fortgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, daß der betreibende Gläubiger, der die Einstellung einer Exekution beantragt hat, damit auch auf eine Forderung oder deren fernere Geltendmachung verzichtet. Grundsätzlich kann trotz Einstellung die Exekution neuerlich bewilligt werden. Sie wäre nur dann zu versagen, wenn der Einstellungsgrund einer neuerlichen Exekutionsführung entgegenstünde, es kommt also darauf an, ob sich der Grund, der zur Einstellung geführt hat, nur auf die laufende Exekution bezieht, deren Einstellung beantragt wurde, oder auch auf spätere Exekutionen. Der zuerst genannte Fall trifft bei einer bloßen Einstellungserklärung des betreibenden Gläubiger zu, die keiner Rechtfertigung bedarf. (T2) Veröff: EvBl 1969/311 S 469
  • 3 Ob 40/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 40/82
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die betreibende Partei ist bei einer solchen neuerlichen Exekutionsführung nicht genötigt, im Exekutionsantrag Behauptungen darüber aufzustellen, daß ihr Exekutionsrecht trotz der Einstellung der früheren Exekution auf Grund des gleichen Titels nicht erloschen ist. (T3)
  • 3 Ob 110/00y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 110/00y
    Auch; Beis wie T2 nur: Die so beendete Exekution kann daher nicht mehr fortgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, daß der betreibende Gläubiger, der die Einstellung einer Exekution beantragt hat, damit auch auf eine Forderung oder deren fernere Geltendmachung verzichtet. Es kommt also darauf an, ob sich der Grund, der zur Einstellung geführt hat, nur auf die laufende Exekution bezieht, deren Einstellung beantragt wurde, oder auch auf spätere Exekutionen. (T4)
  • 3 Ob 210/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 210/01f
    Auch; Beisatz: Selbst wenn der betreibende Gläubiger erklärte, die Einstellung der Exekution wegen voller Befriedigung zu begehren, steht die daraufhin erfolgte Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO einer neuerlichen Exekutionsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses auf das eingestellte Exekutionsverfahren beschränkt und die Frage des weiteren Bestands des im Exekutionstitel verbrieften betriebenen Anspruchs anlässlich der Exekutionsbewilligung nicht von Amts wegen zu prüfen ist. Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, das Erlöschen des Anspruchs im Wege eines Antrags nach § 40 EO oder einer Klage nach § 35 EO geltend zu machen. (T5); Veröff: SZ 2002/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001409

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten