Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Identität der Sache ist dann vorhanden, wenn das Rechtsverhältnis, welches entschieden wurde, dem Inhalt und dem Entstehungsgrund nach gleich ist mit dem neu geltend gemachten Rechtsverhältnis. Wird derselbe Anspruch jedoch auf Grund eines anderen Sachvorbringens geltend gemacht, als dem Gerichte im Vorprozess bei Schluss der Verhandlung erster Instanz vorlag, dann steht die Rechtskraft des Urteiles im Vorprozess dieser Geltendmachung nicht im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010