RS OGH 1954/7/1 3Ob443/54, 3Ob86/55, 9ObA14/87

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Veröffentlicht am 01.07.1954
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Norm

ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Identität der Sache ist dann vorhanden, wenn das Rechtsverhältnis, welches entschieden wurde, dem Inhalt und dem Entstehungsgrund nach gleich ist mit dem neu geltend gemachten Rechtsverhältnis. Wird derselbe Anspruch jedoch auf Grund eines anderen Sachvorbringens geltend gemacht, als dem Gerichte im Vorprozess bei Schluss der Verhandlung erster Instanz vorlag, dann steht die Rechtskraft des Urteiles im Vorprozess dieser Geltendmachung nicht im Wege.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041230

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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