RS OGH 1954/7/14 1Ob319/54

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Veröffentlicht am 14.07.1954
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Norm

EO §35 C
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es schadet nicht, daß schon vor dem Exekutionsantrage der Anspruch mit Klage bekämpft wurde und erst nachher die Exekution eingeleitet und der Aufschiebungsantrag gestellt wurde, so daß die Anspruchsbekämpfung von diesem Zeitpunkt ab auch den Voraussetzungen einer Klage gemäß § 35 EO entspricht (Auch Ausführungen über die Zuständigkeitsfrage).Es schadet nicht, daß schon vor dem Exekutionsantrage der Anspruch mit Klage bekämpft wurde und erst nachher die Exekution eingeleitet und der Aufschiebungsantrag gestellt wurde, so daß die Anspruchsbekämpfung von diesem Zeitpunkt ab auch den Voraussetzungen einer Klage gemäß Paragraph 35, EO entspricht (Auch Ausführungen über die Zuständigkeitsfrage).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 319/54
    Entscheidungstext OGH 14.07.1954 1 Ob 319/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001474

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0010OB00319_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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