Norm
EO §35 CRechtssatz
Es schadet nicht, daß schon vor dem Exekutionsantrage der Anspruch mit Klage bekämpft wurde und erst nachher die Exekution eingeleitet und der Aufschiebungsantrag gestellt wurde, so daß die Anspruchsbekämpfung von diesem Zeitpunkt ab auch den Voraussetzungen einer Klage gemäß § 35 EO entspricht (Auch Ausführungen über die Zuständigkeitsfrage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001474Dokumentnummer
JJR_19540714_OGH0002_0010OB00319_5400000_001