RS OGH 1954/7/14 1Ob319/54

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Veröffentlicht am 14.07.1954
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Norm

EO §35 C

Rechtssatz

Es schadet nicht, daß schon vor dem Exekutionsantrage der Anspruch mit Klage bekämpft wurde und erst nachher die Exekution eingeleitet und der Aufschiebungsantrag gestellt wurde, so daß die Anspruchsbekämpfung von diesem Zeitpunkt ab auch den Voraussetzungen einer Klage gemäß § 35 EO entspricht (Auch Ausführungen über die Zuständigkeitsfrage).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 319/54
    Entscheidungstext OGH 14.07.1954 1 Ob 319/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001474

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0010OB00319_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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