Norm
MG §19 Abs2 Z13 CRechtssatz
Auf die Intensität der geschäftlichen Betätigung kommt es nicht an, wenn nur überhaupt eine regelmäßige Tätigkeit in den Räumen ausgeübt wird. Es ist auch gleichgültig, ob diese Tätigkeit vom Mieter selbst oder von einem Dritten ausgeübt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0069067Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024