RS OGH 2023/1/27 3Ob511/54, 3Ob577/78, 7Ob617/85, 7Ob610/88, 7Ob609/91, 1Ob547/92, 5Ob507/96, 7Ob507

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Veröffentlicht am 08.09.1954
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Rechtssatz

Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist, bei der Interessenklage wegen Nichterfüllung einer der Beklagten obliegenden Rückstellungsverpflichtung dagegen muß nicht der negative Beweis des Nichtbesitzes geführt werden. Es genügt vielmehr der Nachweis für die Hingabe und unterbliebene Rückstellung der Sache, während es dem Beklagten obliegt, nachzuweisen, warum er nicht erfüllen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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