TE OGH 1992/4/1 1Ob547/92

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Veröffentlicht am 01.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter L. Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Wilhelm ***** F*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Herausgabe und S 410.680,92 s.A. (Gesamtrevisionsinteresse S 248.076,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. November 1991, GZ 5 R 143/91-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5. April 1991, GZ 23 Cg 354/88-39, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe von sechs Stück Umwälzpumpen, einer Brauchwasserwärmeumlaufpumpe, eines Ölzentralheizungskessels, eines Ausdehnungsgefäßes, von vier Heizkörpern und drei Dreiwegverteilventilen sowie zur Zahlung von S 410.680,92 s.A. an sie. Sie erkläre den Rücktritt von dem für den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag über die Erstellung einer Zentral- und Heizungsanlage sowie über Sanitärinstallationen wegen dessen Leistungsverzuges und begehre demgemäß die Rückabwicklung des Vertrages. Sie habe sich ferner das Eigentum an dem von ihr angelieferten, zum Teil bereits montierten bzw. teils vom Beklagten eigenmächtig verlegten Material vorbehalten, sodaß sie auch deshalb dessen Herausgabe fordern könne. Zahlung verlange sie so weit, als die Herausgabe wegen untrennbarer Verbindung mit dem Gebäude nicht mehr möglich sei; im begehrten Betrag sei auch der Wertverlust von S 33.091,50 enthalten.

Der Beklagte bestritt seine Passivlegitimation, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestanden habe; außerdem wendete er ein, er habe durch ein Gegengeschäft mit dem Werkvertragspartner der klagenden Partei Eigentum an den von dieser gelieferten Gegenständen erworben. Ihm sei der zwischen der klagenden Partei und dem Werkbesteller vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht bekannt gewesen; überdies wäre das Eigentum der klagenden Partei durch Verarbeitung untergegangen. Da er nicht Liegenschaftseigentümer sei, könne er durch die Werkleistungen der klagenden Partei auch nicht bereichert sein.

Das Erstgericht gab dem Herausgabebegehren zur Gänze und dem Zahlungsbegehren mit S 319.093,70 statt und wies das Mehrbegehren von S 91.587,22 ab.

Es stellte fest, im Frühjahr 1988 habe der Beklagte einen unmittelbar vorher vom "Landeskrankenhaus Graz" um S 1.500 (zuzüglich der Umsatzsteuer) erworbenen Scanner um 2 Mio S weiterveräußert. Der Käufer habe den Kaufpreis in erster Linie im Wege von Kompensationsgeschäften bzw. sonstigen Leistungen aufbringen sollen. So habe der Käufer für den Einbau einer Heizungsanlage im Wohnhaus des Beklagten auf seine Kosten Sorge tragen sollen. Demgemäß habe er von der klagenden Partei einen Kostenvoranschlag für den Einbau einer Ölfeuerung, einer Zentralheizungsanlage und einer Fußbodenheizung in diesem Haus eingeholt. Der von der klagenden Partei nach Besichtigung des Hauses erstellte Voranschlag habe sich auf S 409.933,20 belaufen, wovon S 312.611 auf das Material, S 29.000 auf die Arbeitsleistungen und der Rest auf die Umsatzsteuer entfallen seien. Am 17.5.1989 habe der Käufer des Scanners der klagenden Partei im eigenen Namen den Auftrag zur Durchführung der im Kostenvoranschlag genannten Leistungen sowie von Regiearbeiten zur Herstellung von Sanitärinstallationen im Haus des Beklagten durch Unterfertigung eines ihm von der klagenden Partei zugemittelten Vordruckes erteilt, in dem sich die klagende Partei das Eigentum am gelieferten Material bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes vorbehalten habe. Als Entgelt sei ein Pauschalpreis von S 394.933,20 vereinbart worden, der zu einem Drittel bei Anlieferung des Materials und im Restbetrag nach Rechnungslegung durch die klagende Partei zu entrichten gewesen wäre. In der Folge habe die klagende Partei das gesamte für die im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen erforderliche Material ins Haus des Beklagten geliefert, darunter einen Ölzentralheizungskessel im Wert von S 25.365 samt Ölbrenner (Wert S 9.364), eine Brauchwasserwärmepumpe im Wert von S 22.738, vier Kunststofföllagerbehälter im Wert von insgesamt S 19.176, sechs Umwälzpumpen im Gesamtwert von S 5.875, ein Ausdehnungsgefäß (Wert S 1.271), vier Heizkörper im Wert von insgesamt S 5.798 sowie drei Dreiweg-Verteilerventile im Gesamtwert von S 5.136, die - mit Ausnahme der Öllagerbehälter - allesamt ohne Beeinträchtigung der Substanz vom Gebäude entfernt werden könnten. Infolge der Montage sei jedoch bei den Geräten ein Wertverlust von 50 % eingetreten. Die Zentralheizungsanlage sei zum Teil fertiggestellt; das hiefür erforderliche Installationsmaterial repräsentiere einen Gesamtwert von S 54.365,20, das für die Sanitärinstallationen im ersten Obergeschoß gelieferte und montierte Material einen solchen von S 18.988. Für die im Erdgeschoß vorgesehene Fußbodenheizung habe die klagende Partei Systemplatten im Gesamtwert von S 172.260 und diverses Kleinmaterial von S 9.633 angeliefert. Überdies habe die klagende Partei einen Feuerlöscher (Wert S 720), Beschriftungsschilder (Wert S 162), einen Rauchgasthermostat (Wert S 1.458) und diverses Kleinmaterial im Wert von S 825,80 angeliefert; diese Geräte bzw. Werkstoffe befänden sich nicht mehr im Haus des Beklagten. Da weder der Auftraggeber noch der Beklagte die vereinbarte Anzahlung geleistet habe, sei die Fertigstellung der Zentralheizungsanlage, der Fußbodenheizung und der Sanitärinstallationen unterblieben. Der Abtransport des angelieferten Materials durch Leute der klagenden Partei sei am Widerstand des Beklagten gescheitert. Der Vertragspartner der klagenden Partei sei wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden; die Auftragserteilung an die klagende Partei sei eines der zahlreichen Urteilsfakten gewesen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Beklagte habe an den mit dem Gebäude nicht untrennbar verbundenen Gegenständen das Eigentum nicht erworben, sodaß er zu deren Herausgabe verpflichtet sei; im übrigen habe er Wertersatz zu leisten.

Das Gericht zweiter Instanz änderte das Ersturteil, das im abweislichen Teil unbekämpft geblieben war, dahin ab, daß es den Beklagten neben der Herausgabe der schon erwähnten Gegenstände zur Zahlung von S 181.893 verhielt und das Mehrbegehren von S 228.787,92 s.A. abwies, und sprach ferner aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es sei rechtlich unerheblich, ob der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei wirksam sei oder der Beklagte von diesem Kenntnis erlangt habe, weil die klagende Partei nach der "rechtlichen Konstruktion" des Eigentums an den von ihr zur Erfüllung ihres Werkauftrages auf die Baustelle gelieferten Materials durch diese Lieferung nicht verlustig gegangen sei. Es sei weder zwischen dieser und deren Vertragspartner noch zwischen diesem und dem Beklagten über das angelieferte Material ein Kaufvertrag geschlossen worden, die klagende Partei habe sich vielmehr zur Herstellung eines Werkes - der Sanitärinstallationen sowie der Montage einer Heizungsanlage und einer Fußbodenheizung - verpflichtet. Beim Werkvertrag sei aber für den sachenrechtlichen Übergabsakt die Ablieferung bzw. die Übernahme des Werkes erforderlich. Da die klagende Partei zur Erfüllung ihres Werkauftrages bloß Material angeliefert und dieses teilweise verarbeitet, das Werk jedoch nicht fertiggestellt und daher auch nicht abgeliefert habe, sei sie ihres Eigentums daran auch nicht verlustig gegangen. Der Beklagte habe demgemäß auch vom Vertragspartner der klagenden Partei vor Übergabe des Werks an ihn das Eigentum an diesem Material nicht erwerben können. Erst nach erfolgter Übergabe hätte der Frage nach dem vorbehaltenen Eigentum Bedeutung zukommen können.

Nach Art der Verwendung des von der klagenden Partei angelieferten Materials fächere sich dessen rechtliches Schicksal in fünf Gruppen auf: Jenes Material, das ohne Beschädigung der Substanz wieder entfernt werden könne, sei vom Beklagten der klagenden Partei herauszugeben; dabei handle es sich um jene Gegenstände, deren Herausgabe die klagende Partei fordere. Das von der klagenden Partei verlegte, aber ohne Beschädigung der Substanz nicht mehr entfernbare Material sei unselbständiger Bestandteil des Hauses geworden. Das seien vier Kunststofflagerbehälter im Wert von S 19.176, das bei der teilweisen Fertigstellung der Zentralheizungsanlage verwendete Material im Gesamtwert von S 54.365,20 und die bei den Sanitärinstallationen im ersten Obergeschoß eingesetzten Werkstoffe im Wert von - richtig berechnet - S 17.988. Das von der klagenden Partei auf die Baustelle gebrachte, vom Beklagten jedoch selbst verlegte Material für die Fußbodenheizung repräsentiere einen Wert von insgesamt S 181.893. Die von der klagenden Partei wohl auf die Baustelle gelieferten, von dort aber - nicht durch die klagende Partei - verbrachten Gegenstände hätten einen Gesamtwert von S 12.529,80. Schließlich sei der klagenden Partei eine Wertminderung im Gesamtbetrag von S 33.051,50 zuerkannt worden. Soweit das Material unselbständiger Bestandteil des Hauses geworden sei, sei das Eigentum der klagenden Partei durch Verarbeitung untergegangen. Diese Verarbeitung sei der Verarbeitung des Vorbehaltseigentums eines Rohstofflieferanten durch den Vorbehaltskäufer nicht gleichzuhalten, weil hier das Material vom Eigentümer selbst verarbeitet worden und der Untergang des Eigntums bei fester Verbindung mit einem Bauwerk im § 417 ABGB geregelt sei. Gleichgültig, ob das Gebäude nun im Eigentum des Beklagten stehe oder nicht, habe die klagende Partei an diesem Material das Eigentum verloren. Für die Frage der Bereicherung durch diesen Vermögenszuwachs käme es zwar an sich auf die Eigentumsverhältnisse am Haus an, die klagende Partei könne sich aber auf Bereicherung deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil dieser Rechtsgrund nur dann in Frage komme, wenn kein Vertrags- oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis vorliege. Die klagende Partei müsse ihre Ansprüche deshalb in diesem Umfang gegen den Werkbesteller geltend machen. Soweit der Beklagte Material der klagenden Partei ohne deren Zustimmung verarbeitet habe, sei das Eigentum daran an den Hauseigentümer übergegangen. Da der Beklagte das Material jedoch eigenmächtig verarbeitet habe, sei er der klagenden Partei so weit schadenersatzpflichtig. Wäre er zugleich Hauseigentümer, könnte der Anspruch in diesem Umfang auch auf § 417 ABGB gestützt werden. Auch in diesem Umfang habe das Erstgericht dem Klagebegehren daher zutreffend stattgegeben. Soweit feststehe, daß Material von der Baustelle verbracht worden sei, treffe den Beklagten dagegen keine Ersatzpflicht, weil nicht feststehe, daß er es gewesen sei. Auch für den Wertverlust durch die Montage der herauszugebenden Gegenstände könne der Beklagte nicht haftbar gemacht werden. Der Schaden sei in diesem Umfang Folge des Leistungsverzuges des Vertragspartners der klagenden Partei, dessentwegen diese die Vertragserfüllung verweigert habe. Nach diesen Erwägungen reduziere sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf S 181.893.

Die vom Beklagten gegen den stattgebenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte beharrt auch in der Revision auf dem Standpunkt, das Klagebegehren hätte schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil er nicht Eigentümer des Hauses und deshalb auch nicht passiv legitimiert sei und überdies aufgrund seiner Rechtsbeziehungen mit dem Werkbesteller gutgläubig Eigentum an den von der klagenden Partei angelieferten Gegenständen und Materialien erworben habe. In beiden Punkten kann seinen Ausführungen jedoch nicht beigepflichtet werden:

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat der Besteller der klagenden Partei zur Aufbringung des Kaufpreises für den Scanner die Herstellung einer Zentralheizungsanlage und einer Fußbodenheizung sowie verschiedener Sanitärinstallationen in dem vom Beklagten bewohnten Haus in Auftrag gegeben. Der damit zustandegekommene Vertrag ist als Werk(lieferungs)vertrag zu beurteilen (Krejci in Rummel, ABGB2 §§ 1165, 1166 Rz 5 und 12), weil die klagende Partei danach Leistungen zu erbringen hatte, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Bestellers orientierten; daß der Wert des Materials den der Arbeit bei weitem überwog, kann an dieser Beurteilung nichts ändern (JBl.1987, 662 uva). Soll das Werk - wie im vorliegenden Fall - aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen (Krejci aaO Rz 95; vgl. § 651 erster Satz BGB). In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung des Werkes einer Eigentumsübertragung (Koziol-Welser, Grundriß I8 371 f), sofern das vom Unternehmer angelieferte und verarbeitete Material durch die Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren war - nicht derart eng verbunden wird, daß es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte; in solchen Fällen wird das Material zum unselbständigen und damit sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache (SZ 60/66 ua; Koziol-Welser aaO II9 12) und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Hauptsache zu. Soweit die angelieferten Geräte und Werkstoffe dagegen ohne Beeinträchtigung der Substanz von Haupt- und Nebensache wieder abgesondert werden können bzw bisher überhaupt noch nicht verarbeitet wurden, ist die klagende Partei somit - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - deren Eigentümer geblieben, weil sie das vereinbarte Werk nicht fertiggestellt, geschweige denn dem Werkbesteller oder dem von diesem bezeichneten Übernehmer übergeben hat.

Soweit der Beklagte nach wie vor den Standpunkt einnimmt, er bzw seine Rechtsnachfolgerin im Liegenschaftseigentum hätten das Eigentum aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Werkbesteller gutgläubig erworben, übersieht er, daß er selbst den Werkauftrag durch den Käufer des Scanners initiiert hatte (ON 39, S.4). Ihm mußte deshalb bekannt sein, daß die klagende Partei das Material in Erfüllung ihrer werkvertraglichen Verpflichtungen in das nach wie vor von ihm bewohnte Haus geliefert und dort teilweise bereits eingebaut hatte, aber auch, daß die Arbeiten abgebrochen wurden und das vereinbarte Werk bis jetzt nicht dem Werkbesteller übergeben worden ist. Demnach hätte der Beklagte auch erkennen müssen, daß sein Vertragspartner - der Werkbesteller - nicht Eigentümer des angelieferten bzw. eingebauten Materials war. Sofern diese Umstände - was naheliegt - dem Beklagten nicht ohnehin positiv bekannt waren, beruhte seine Unkenntnis jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit, sodaß von dem von ihm behaupteten gutgläubigen Erwerb keine Rede sein kann. Gleiches gilt auch für seine frühere Ehegattin, die nach seinen Behauptungen Liegenschaftseigentümerin ist.

Soweit der Beklagte schließlich die Eigenmacht bei Verlegung der Bauelemente der Fußbodenheizung bestreitet, weil er bzw seine frühere Ehegattin daran Eigentum erworben hätten, genügt es darauf hinzuweisen, daß ihm - wie vorher dargelegt

wurde - keineswegs guter Glaube beim "Erwerb" zugebilligt werden kann. Deshalb hat er der klagenden Partei auch den Schaden zu ersetzen, der dieser durch seine Eigenmacht erwachsen ist, weil das Material durch den Einbau unselbständiger Bestandteil des Hauses wurde und die klagende Partei damit ihres Eigentums daran verlustig ging.

Aber auch seine Passivlegitimation kann der Beklagte nicht mit Erfolg bestreiten. Da die klagende Partei mit der vorliegenden Klage ihr Eigentum am angelieferten Material, soweit es noch vorhanden bzw. nicht unselbständiger Bestandteil des Hauses geworden ist, in Anspruch nimmt, hat sie zu beweisen, daß der Beklagte diese Sachen in seiner Macht habe (§ 369 ABGB). Als Gegner des Eigentümers kommt daher jeder Inhaber in Betracht, mag er nun selbst Besitzer bzw. Besitzmittler für einen anderen sein oder auch seine Herrschaft bloß durch einen Dritten vermittelt erhalten haben (SZ 61/164 ua; Spielbüchler in Rummel aaO § 369 Rz 3). Diesen Beweis hat die klagende Partei insofern angetreten, als feststeht, daß der Beklagte das Haus, in dem die bestellten Installationen vorgenommen wurden bzw noch vorzunehmen waren, bewohnt, daß er eigenmächtig für die Fußbodenheizung bestimmte Bauelemente dort verlegt hat und der Versuch der klagenden Partei, ihr Material zurückzuholen, an seinem Widerstand scheiterte. Daß er somit die faktische Macht über die streitverfangenen Gegenstände, die zur Annahme seiner Passivlegitimation ausreicht (7 Ob 767/82 ua), auszuüben in der Lage ist, kann demgemäß nicht zweifelhaft sein. Seine Berechtigung zur Verfügung über die Liegenschaft, deren Mangel er auch noch in der Revision zur Bestreitung seiner Passivlegitimation ins Treffen führt, ist dagegen nicht erforderlich, sodaß das Gericht zweiter Instanz diese Frage zu Recht ungeprüft ließ.

Der Revision des Beklagten ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO; die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Anmerkung

E28690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00547.92.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19920401_OGH0002_0010OB00547_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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