Norm
MG §19 Abs2 Z3 B1Rechtssatz
Bei einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 3 MG ist das Verhalten des Gekündigten in seiner Gesamtheit zu beurteilen, nicht in einzelne Fakten zu zerlegen.Bei einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG ist das Verhalten des Gekündigten in seiner Gesamtheit zu beurteilen, nicht in einzelne Fakten zu zerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0067669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015