RS OGH 1954/9/22 3Ob597/54

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Veröffentlicht am 22.09.1954
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Norm

EO §307
  1. EO § 307 heute
  2. EO § 307 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 307 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Kein Anspruch des betreibenden Gläubigers, der das dem Verpflichteten gegen die AVA Automobil und Warenkreditverkehrsanstalt zustehenden Recht auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einem PKW gepfändet hat, auf das aus dem von der AVA durchgeführten Verkauf des PKW (wegen eingetretenen Terminverlustes) verbleibende zu Gericht erlegte Guthaben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004181

Dokumentnummer

JJR_19540922_OGH0002_0030OB00597_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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