TE OGH 1954/9/22 3Ob597/54

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Veröffentlicht am 22.09.1954
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Norm

EO §289
EO §307

Kopf

SZ 27/236

Spruch

Kein Anspruch des betreibenden Gläubigers, der das dem Verpflichteten gegen eine Autokreditfinanzierungsanstalt zustehende Recht auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einem PKW. gepfändet hat, auf das zu Gericht erlegte Guthaben, das aus dem von der Finanzierungsanstalt wegen Terminverlust durchgeführten Verkauf verblieben ist.

Entscheidung vom 22. September 1954, 3 Ob 597/54.

I. Instanz: Bezirksgericht St. Pölten; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Dem Rekurswerber wurde zur Hereinbringung seiner Geldforderung mit Beschluß vom 7. Juli 1953 die Exekution durch Pfändung des der verpflichteten Partei gegen die A. Automobil und Warenkreditverkehrsanstalt zustehenden Rechts auf Übertragung des Eigentumsrechts an einem PKW. bewilligt. Der zweitbetreibenden Partei wurde am 16. Oktober 1953 zur Hereinbringung ihrer Forderung gleichfalls die Pfändung des Rechts auf Übertragung des Eigentumsrechts an demselben PKW. und außerdem die Pfändung des Rechts auf Ausfolgung eines eventuellen Verkaufserlösüberschusses bewilligt.

Am 11. Mai 1954 stellte der Rekurswerber den Verwertungsantrag, indem er die Erteilung der Ermächtigung, das Recht des Verpflichteten auf Ausfolgung des Verkaufserlöses (Guthabens aus dem Verkaufserlös) für den inzwischen verkauften PKW. beantragte. Der Antrag wurde bewilligt. Die A. erlegte daraufhin den dem Verpflichteten zustehenden Verkaufserlösüberschuß gemäß § 307 EO. zu Gericht.

Das Erstgericht sprach den Betrag trotz Widerspruchs der zweitbetreibenden Partei dem Erstbetreibenden im angefochtenen Verteilungsbeschluß mit der Begründung zu, daß nur der Erstbetreibende einen Verwertungsantrag gestellt hatte und es sich nur um das Realisat aus dem von ihm gepfändeten Recht auf Eigentumsübertragung handle.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der zweitbetreibenden Partei statt und wies den erlegten Betrag dieser Gläubigerin zu. Es begrundete dies damit, daß nicht alle Ansprüche aus dem bestehenden Kreditvertrag zugunsten des Erstbetreibenden gepfändet worden waren, sondern nur der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts an dem PKW. Dieser Anspruch sei aber infolge des erfolgten Verkaufs untergegangen, so daß das Pfandrecht dadurch ebenfalls erloschen sei.

Der Revisionsrekurs der Erstbetreibenden blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Umfang des gepfändeten Rechts kann nur nach dem Inhalt der vorliegenden Exekutionsbewilligung beurteilt werden. Diese erstreckte sich nicht auf andere aus dem Kreditvertrag sich etwa noch ergebende Rechte, sondern bloß auf das Recht auf Übertragung des Eigentums an dem PKW. Auf Grund des Kreditvertrages hatte der Verpflichtete nur ein bedingtes Recht auf Eigentumsübertragung für den Fall der rechtzeitigen Abstattung des erhaltenen Darlehensbetrages. Dieses Recht erlosch im Augenblick des Eintritts des Terminverlustes, für welchen Fall der Gläubiger zum Verkauf des PKW. berechtigt war. Dadurch, daß er dieses Recht ausübte und den PKW. verkaufte, erlosch das Recht des Verpflichteten, die Eigentumsübertragung an dem PKW. zu verlangen. Damit erlosch aber auch das an diesem Recht haftende Pfandrecht der Erstbetreibenden und es konnte folgerichtig eine Verwertung des bereits erloschenen Pfandrechts nicht mehr stattfinden. Wenn ein Verwertungsbeschluß trotzdem erlassen wurde, kam ihm keine rechtliche Bedeutung zu. Der Anspruch auf Ausfolgung des Verkaufserlösüberschusses ist ein selbständiges Recht des Verpflichteten, das im Kreditvertrag für den Fall des Autoverkaufs eingeräumt wurde und ein selbständiges Exekutionsobjekt darstellte, auf das bloß die zweitverpflichtete Partei gegriffen hat. Diese hatte daher auch allein Anspruch auf den Gerichtserlag.

Anmerkung

Z27236

Schlagworte

Betreibender Gläubiger, Anspruch auf Ersatzguthaben, Beweislast des Spediteurs, Eigentumsrecht, Erlös, Ersatzanspruch, Betreibender, Exekution Erlös, Pfändung Recht auf Erlös

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00597.54.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19540922_OGH0002_0030OB00597_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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