Rechtssatz
Die Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO gilt nicht für Unterbrechungen, die nach den Bestimmungen der KO statthaben.Die Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt nicht für Unterbrechungen, die nach den Bestimmungen der KO statthaben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016