RS OGH 2016/1/28 2Ob712/54, 3Ob211/58, 2Ob453/61, 5Ob47/73, 5Ob56/73, 8Ob132/03z, 4Ob23/10a, 3Ob52/1

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Veröffentlicht am 29.09.1954
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO gilt nicht für Unterbrechungen, die nach den Bestimmungen der KO statthaben.Die Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO gilt nicht für Unterbrechungen, die nach den Bestimmungen der KO statthaben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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