Norm
AO §53aRechtssatz
Ein vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandener Exekutionstitel wird mit der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches insoweit unwirksam, als eine Vollstreckung nach § 53a AO möglich ist. Ein vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstehender Titel wird durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs gemäß § 53 AO auch insoweit unwirksam, als er über den bei fristgerechter Erfüllung des Ausgleiches zu leistenden Betrag hinausreicht, jedoch nur unter der Bedingung, daß nicht gemäß § 53 Abs 3 und 4 AO Wiederaufleben dieses Teiles vereinbart und auch nicht eingetreten ist. Der alte Titel reicht daher als Exekutionstitel, aus dem ja Umfang der Forderung und deren Fälligkeit gemäß § 7 EO eindeutig hervorgehen muß, nicht mehr aus, vielmehr muß das Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben iS des § 7 EO nachgewiesen werden.Ein vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandener Exekutionstitel wird mit der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches insoweit unwirksam, als eine Vollstreckung nach Paragraph 53 a, AO möglich ist. Ein vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstehender Titel wird durch die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs gemäß Paragraph 53, AO auch insoweit unwirksam, als er über den bei fristgerechter Erfüllung des Ausgleiches zu leistenden Betrag hinausreicht, jedoch nur unter der Bedingung, daß nicht gemäß Paragraph 53, Absatz 3 und 4 AO Wiederaufleben dieses Teiles vereinbart und auch nicht eingetreten ist. Der alte Titel reicht daher als Exekutionstitel, aus dem ja Umfang der Forderung und deren Fälligkeit gemäß Paragraph 7, EO eindeutig hervorgehen muß, nicht mehr aus, vielmehr muß das Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben iS des Paragraph 7, EO nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001455Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00604_5400000_001