Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Die Erklärung des Schädigers, die "zur Schadensgutmachung entstehenden Kosten "zu ersetzen, kann nicht dahingehend verstanden werden, daß der Geschädigte zuerst auf eigene Kosten die Schadensgutmachung durchzuführen haben, und sich erst dann für diesen Betrag an den Schädiger um Rückersatz wenden könne. Der Schädiger ist vielmehr verpflichtet, den Schaden in Geld bereits vor der Wiederherstellung zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024599Dokumentnummer
JJR_19541020_OGH0002_0010OB00621_5400000_001