Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Einem Scheidungsbegehren nach § 50 EheG ist die sittliche Rechtfertigung auch dann abzusprechen, wenn die Voraussetzungen nach § 49 Satz 2 EheG gegeben sind. Es kann der kranke Ehegatte nicht schlechter gestellt werden als derjenige, bei dem eine solche geistige Störung nicht vorliegt.Einem Scheidungsbegehren nach Paragraph 50, EheG ist die sittliche Rechtfertigung auch dann abzusprechen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 49, Satz 2 EheG gegeben sind. Es kann der kranke Ehegatte nicht schlechter gestellt werden als derjenige, bei dem eine solche geistige Störung nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057566Dokumentnummer
JJR_19541021_OGH0002_0020OB00777_5400000_001