RS OGH 1954/11/16 1ZR180/53

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Veröffentlicht am 16.11.1954
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Norm

UWG §11

Rechtssatz

Wird das Dienstverhältnis infolge Vertragsbruchs des Angestellten gelöst, so kann die Geheimhaltungspflicht in besonderen Ausnahmefällen trotz des engeren Wortlautes des § 17 Abs 1 UWG über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestehenbleiben, etwa dann, wenn der Angestellte eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses gerade zu dem Zweck "provoziert", um Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken auszunutzen.

Veröff: NJW 1955,463

Schlagworte

*D*, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103638

Dokumentnummer

JJR_19541116_AUSL000_0010ZR00180_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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