Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Bei dem Schuldübernahmevertrag trifft der Altschuldner eigenmächtig im eigenen Namen eine Verfügung über die Forderung des Gläubigers, weshalb zur Wirksamkeit dieser Verfügung die Zustimmung des Gläubigers notwendig ist. Bis zur erfolgten Einwilligung des Gläubigers haftet der Übernehmer wie bei der Erfüllungsübernahme. Durch die Verständigung des Gläubigers von dem Schuldübernahmevertrag wird für diesen eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Genehmigung ausgelöst, die nur dadurch eine Beschränkung erfahren kann, daß entweder anläßlich oder nach der Mitteilung an den Gläubiger eine Fristsetzung erfolgt oder der Urschuldner und der Übernehmer den Schuldübernahmevertrag zur Auflösung bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0033005Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0010OB00865_5400000_001