Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin W*****, vertreten durch DDr.Ingrid Stoiber-Adler, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, wider die beklagte Partei Ing.Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wegen 660.975 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1997, GZ 11 R 166/97d-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.April 1997, GZ 3 Cg 209/96g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Erfüllungsübernahme einerseits sowie einer privativen oder kumulativen Schuldübernahme anderseits dargelegt. Sowohl die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als auch die Lehre betonen einhellig, daß Zweck der (bloßen) Erfüllungsübernahme nur die Sicherung des Schuldners gegen Inanspruchnahme durch den Gläubiger ist. Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aber gemäß § 881 Abs 2 ABGB immer aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen (für viele andere Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu §§ 881, 882 mwN). Übernimmt bei der Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies nach § 1408 erster Satz ABGB im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung des hier konkret vorliegenden Kaufvertrages zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen den Veräußerern (Altschuldnern) und den Erwerbern (dem Beklagten und Dr.Peter S*****) sei nach den einzelnen gewählten Vertragsformulierungen, ihrem Gesamtzusammenhang und dem Vertragszweck die Absicht der Parteien eine privative Schuldübernahme zur ungeteilten Hand durch den Beklagten und dessen Mitkäufer gewesen, so kann darin kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Entscheidung JBl 1988, 518, in der auch darauf verwiesen wird, daß der unmittelbare Rechtserwerb des Gläubigers, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, nach der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen sei, lag ein nicht direkt vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte, abgesehen davon, daß nur eine von mehreren mit einem Pfandrecht einer Bank belasteten Liegenschaften erworben werden sollte, um dem Altschuldner mit dem - zunächst nur als Darlehen gedachten - Kaufpreis die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu ermöglichen, die Bank das Anbot des Übernehmers auf privative Schuldübernahme nicht angenommen. Im hier zu beurteilenden Fall ist besonders darauf zu verweisen, daß nicht nur eine Liegenschaft, sondern ein gesamtes Unternehmen (Hotelbetrieb) gekauft wurde und alle damit zusammenhängenden Rechte und Verbindlichkeiten nach dem Parteiwillen, soweit dies rechtlich möglich war, endgültig auf die Erwerber übergehen sollten. Die verbücherte Leibrente der Klägerin wurde im Vertrag mit einem bestimmten (aufgewerteten) neuen Betrag festgelegt und sollte doch wohl wie schon bisher aus den Erträgnissen des Unternehmens unter endgültiger Entlastung des bisherigen Betreibers gezahlt werden (vgl hiezu JBl 1988, 720 und die Rechtsprechung, die bei Übergabeverträgen echte Verträge zugunsten Dritter annimmt wie JBl 1955, 405 ua).Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Erfüllungsübernahme einerseits sowie einer privativen oder kumulativen Schuldübernahme anderseits dargelegt. Sowohl die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als auch die Lehre betonen einhellig, daß Zweck der (bloßen) Erfüllungsübernahme nur die Sicherung des Schuldners gegen Inanspruchnahme durch den Gläubiger ist. Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aber gemäß Paragraph 881, Absatz 2, ABGB immer aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen (für viele andere Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu Paragraphen 881,, 882 mwN). Übernimmt bei der Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies nach Paragraph 1408, erster Satz ABGB im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung des hier konkret vorliegenden Kaufvertrages zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen den Veräußerern (Altschuldnern) und den Erwerbern (dem Beklagten und Dr.Peter S*****) sei nach den einzelnen gewählten Vertragsformulierungen, ihrem Gesamtzusammenhang und dem Vertragszweck die Absicht der Parteien eine privative Schuldübernahme zur ungeteilten Hand durch den Beklagten und dessen Mitkäufer gewesen, so kann darin kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Entscheidung JBl 1988, 518, in der auch darauf verwiesen wird, daß der unmittelbare Rechtserwerb des Gläubigers, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, nach der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen sei, lag ein nicht direkt vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte, abgesehen davon, daß nur eine von mehreren mit einem Pfandrecht einer Bank belasteten Liegenschaften erworben werden sollte, um dem Altschuldner mit dem - zunächst nur als Darlehen gedachten - Kaufpreis die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu ermöglichen, die Bank das Anbot des Übernehmers auf privative Schuldübernahme nicht angenommen. Im hier zu beurteilenden Fall ist besonders darauf zu verweisen, daß nicht nur eine Liegenschaft, sondern ein gesamtes Unternehmen (Hotelbetrieb) gekauft wurde und alle damit zusammenhängenden Rechte und Verbindlichkeiten nach dem Parteiwillen, soweit dies rechtlich möglich war, endgültig auf die Erwerber übergehen sollten. Die verbücherte Leibrente der Klägerin wurde im Vertrag mit einem bestimmten (aufgewerteten) neuen Betrag festgelegt und sollte doch wohl wie schon bisher aus den Erträgnissen des Unternehmens unter endgültiger Entlastung des bisherigen Betreibers gezahlt werden vergleiche hiezu JBl 1988, 720 und die Rechtsprechung, die bei Übergabeverträgen echte Verträge zugunsten Dritter annimmt wie JBl 1955, 405 ua).
Bei der Schuldübernahme nach § 1405 ABGB bedarf es keiner ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung. Die privative Schuldübernahme kommt schon dadurch zustande, daß der Übernehmer dem Urschuldner gegenüber erklärt, dessen Schuld zu übernehmen und daß der Gläubiger damit einverstanden ist. Das Einverständnis, das auch nur dem Altschuldner gegenüber erklärt werden kann, ist nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent möglich. Voraussetzung hiefür ist allerdings die Verständigung des Gläubigers vom Schuldübernahmevertrag. Selbst wenn man nicht, wie das Erstgericht, von einer ausdrücklichen Zustimmung der Klägerin zur privativen Schuldübernahme ausgeht, so steht jedoch jedenfalls fest, daß sie vom Vertrag und von der Person der neuen Schuldner durch den Altschuldner verständigt wurde. Dies eröffnete ihr jedenfalls die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit, den Vertrag zu genehmigen, die nur dadurch eine Beschränkung hätte erfahren können, daß entweder anläßlich oder nach der Mitteilung an sie eine Fristsetzung erfolgt wäre oder der Urschuldner und der Übernehmer den Schuldübernahmevertrag zur Auflösung gebracht hätten, was hier nicht geschehen ist (EvBl 1955/63 ua). Das Berufungsgericht ist nach dem Gesamtverhalten beider Streitteile seit der Verständigung von der Schuldübernahme bis zur vorliegenden Klageführung ohne Rechtsirrtum von einer jedenfalls konkludenten Zustimmung der Klägerin ausgegangen. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage war nicht zu lösen, die Revision war daher zurückzuweisen.Bei der Schuldübernahme nach Paragraph 1405, ABGB bedarf es keiner ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung. Die privative Schuldübernahme kommt schon dadurch zustande, daß der Übernehmer dem Urschuldner gegenüber erklärt, dessen Schuld zu übernehmen und daß der Gläubiger damit einverstanden ist. Das Einverständnis, das auch nur dem Altschuldner gegenüber erklärt werden kann, ist nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent möglich. Voraussetzung hiefür ist allerdings die Verständigung des Gläubigers vom Schuldübernahmevertrag. Selbst wenn man nicht, wie das Erstgericht, von einer ausdrücklichen Zustimmung der Klägerin zur privativen Schuldübernahme ausgeht, so steht jedoch jedenfalls fest, daß sie vom Vertrag und von der Person der neuen Schuldner durch den Altschuldner verständigt wurde. Dies eröffnete ihr jedenfalls die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit, den Vertrag zu genehmigen, die nur dadurch eine Beschränkung hätte erfahren können, daß entweder anläßlich oder nach der Mitteilung an sie eine Fristsetzung erfolgt wäre oder der Urschuldner und der Übernehmer den Schuldübernahmevertrag zur Auflösung gebracht hätten, was hier nicht geschehen ist (EvBl 1955/63 ua). Das Berufungsgericht ist nach dem Gesamtverhalten beider Streitteile seit der Verständigung von der Schuldübernahme bis zur vorliegenden Klageführung ohne Rechtsirrtum von einer jedenfalls konkludenten Zustimmung der Klägerin ausgegangen. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage war nicht zu lösen, die Revision war daher zurückzuweisen.
Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, konnten ihr für die daher zur Rechtsverteidigung nicht erforderliche Revisionsbeant- wortung keine Kosten zuerkannt werden.
Anmerkung
E49034 06A00538European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00053.98G.0226.000Dokumentnummer
JJT_19980226_OGH0002_0060OB00053_98G0000_000