RS OGH 2024/3/19 2Ob769/54; 7Ob60/56; 5Ob16/71; 7Ob21/73; 1Ob523/78; 4Ob573/78; 7Ob501/79; 7Ob549/82

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Veröffentlicht am 24.11.1954
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bestreitung in einem Prozess mutwillig oder unter Außerachtlassung der nach § 1297 ABGB zu beobachtenden Sorgfalt erfolgt ist und daher zum Schadenersatz verpflichtet, muss ein strenger Maßstab angelegt werden, weil die Vermutung dafür spricht, dass die Anrufung des Gerichtes gutgläubig erfolgt ist.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bestreitung in einem Prozess mutwillig oder unter Außerachtlassung der nach Paragraph 1297, ABGB zu beobachtenden Sorgfalt erfolgt ist und daher zum Schadenersatz verpflichtet, muss ein strenger Maßstab angelegt werden, weil die Vermutung dafür spricht, dass die Anrufung des Gerichtes gutgläubig erfolgt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0022777

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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