Norm
EheG §66Rechtssatz
Bei Auslegung eines vor Scheidungsausspruch (also unabhängig vom Verschuldensausspruch) nach § 80 EheG vereinbarten Scheidungsvergleiches darf nicht nachträglich auf die Bestimmungen der §§ 66 ff EheG zurückgegriffen werden.Bei Auslegung eines vor Scheidungsausspruch (also unabhängig vom Verschuldensausspruch) nach Paragraph 80, EheG vereinbarten Scheidungsvergleiches darf nicht nachträglich auf die Bestimmungen der Paragraphen 66, ff EheG zurückgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057364Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0030OB00773_5400000_002