- 1 Ob 923/54
Entscheidungstext OGH 15.12.1954 1 Ob 923/54
- 1 Ob 163/58
Entscheidungstext OGH 30.04.1958 1 Ob 163/58
Beisatz: Verjährung von Ansprüchen des Handelsagenten nach § 17 Abs 2 HAG. (T1)
- 7 Ob 521/80
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 521/80
Auch
- 4 Ob 124/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 124/80
nur: Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. (T2) Veröff: ZAS 1981,143 (mit Anmerkung von Ballon) = DRdA 1982,47
- RS0019184">1 Ob 33/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 33/83
nur: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung ist also bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter. (T3) Veröff: SZ 56/157 = JBl 1985,49 (König) = EvBl 1984/96 S 391
- RS0019184">1 Ob 555/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 555/88
nur T2
- RS0019184">9 ObA 229/89
nur T3; Beisatz:
§ 48 ASGG (T4) Beisatz: Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. (T5)
- RS0019184">1 Ob 1724/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1724/95
Vgl; nur T3; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen im Sinne des
§ 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. (T6)
- RS0019184">9 ObA 99/98v
Auch; nur T3; Beis wie T6
- RS0019184">2 Ob 271/00t
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Klagsausdehnung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurück. (T7)
- RS0019184">2 Ob 107/01a
Vgl auch; nur T3; Beis wie T6
- RS0019184">6 Ob 189/03t
Auch; nur T2
- RS0019184">6 Ob 51/05a
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Verjährung ist bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. (T8)
- RS0019184">8 Ob 129/08s
Auch; nur T2
- RS0019184">3 Ob 170/10m
nur: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. (T9)
- 2 Ob 180/13
Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 180/13
- RS0019184">1 Ob 219/16m
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 219/16m
nur T3
- RS0019184">6 Ob 97/17h
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 97/17h
Auch; nur T3; Beis wie T5
- RS0019184">6 Ob 213/20x
Vgl; Beisatz: Wenn der Beklagte bereits die Verjährungseinrede erhoben hat, muss er nach Klagsausdehnung, die nach der Rechtsprechung eine noch spätere Geltendmachung bedeutet, für den ausgedehnten Betrag nicht noch einmal die Verjährungseinrede erheben. (T10)
- RS0019184">5 Ob 139/21h
Beis wie T5
- RS0019184">5 Ob 133/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 133/23d
- RS0019184">4 Ob 110/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 110/24s