Norm
ABGB §1304 BIIfRechtssatz
Da ein Gehsteig vorhanden war, durfte der Kläger auf der Fahrbahn in der Längsrichtung überhaupt nicht gehen. Auch auf dem Gehsteig befindliche Wasserlachen berechtigten ihn nicht, die Fahrbahn längere Zeit zu benützen. Sein Mitverschulden ist mit fünfzig Prozent anzunehmen. (Fußgeher - Motorrad).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw Kfz %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0027604Dokumentnummer
JJR_19541229_OGH0002_0020OB00958_5400000_001