RS OGH 1955/1/11 4Ob121/54

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Veröffentlicht am 11.01.1955
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Norm

AngG §27 Z6 E6c
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die gegenüber dem Dienstgeber ausgestoßene Drohung, er solle ihn nicht anfassen, sonst fliege er durch den Saal an die Wand, stellt den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung dar (§ 27 Z 6 AngG).Die gegenüber dem Dienstgeber ausgestoßene Drohung, er solle ihn nicht anfassen, sonst fliege er durch den Saal an die Wand, stellt den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung dar (Paragraph 27, Ziffer 6, AngG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 121/54
    Entscheidungstext OGH 11.01.1955 4 Ob 121/54
    Veröff: Arb 6144

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Bedrohung, Tätlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029805

Dokumentnummer

JJR_19550111_OGH0002_0040OB00121_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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