Norm
EO §390 Abs2 IRechtssatz
Die Bestimmung des § 390 Abs 2 EO darf nicht die Durchführung einer an sich berechtigten Verfügung verhindern.Die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz 2, EO darf nicht die Durchführung einer an sich berechtigten Verfügung verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015