Norm
EO §370 BRechtssatz
Wenn die betreibende Partei ihren Exekutionsantrag lediglich auf § 371 Z 1 EO gestützt hat und keine den Tatbestand des § 370 EO entsprechende Behauptung aufgestellt hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 371 Abs 1 Z 1 EO vorliegen.Wenn die betreibende Partei ihren Exekutionsantrag lediglich auf Paragraph 371, Ziffer eins, EO gestützt hat und keine den Tatbestand des Paragraph 370, EO entsprechende Behauptung aufgestellt hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 371, Absatz eins, Ziffer eins, EO vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004591Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0020OB00013_5500000_001