RS OGH 2025/9/30 3Ob3/55; 1Ob242/71; 2Ob7/73; 8Ob138/81; 2Ob42/85; 8Ob514/95; 2Ob152/16s; 2Ob43/20t;

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Veröffentlicht am 26.01.1955
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Rechtssatz

Das Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nicht gegen die anderen Gesamtschuldner; durch ein solches Urteil werden dem später belangten Gesamtschuldner keinerlei Einwendungen gegen den Bestand der Forderung abgeschnitten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Solidarschuldner

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0017421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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