RS OGH 2025/4/2 7Ob46/55; 7Ob120/56; 7Ob322/57; 1Ob328/61; 4Ob42/75; 6Ob311/01f; 7Ob248/08h; 9ObA67/

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Veröffentlicht am 02.02.1955
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Norm

ABGB §879 CI
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, erfordert die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäftes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0016843

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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