RS OGH 1955/2/9 7Ob66/55, 8Ob380/66, 1Ob510/92, 5Ob120/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1955
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Norm

ABGB §1098 Ic
ABGB §1120 C
ABGB §1295 IIa1

Rechtssatz

Der Hauptmieter, der sein Bestandverhältnis ohne Bedachtnahme auf das von ihm eingegangene Untermietverhältnis freiwillig beendet, wird dadurch dem Untermieter schadenersatzpflichtig, außer er hat dem Untermieter gegenüber einen Anspruch auf Auflösung des Untermietverhältnisses gehabt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 66/55
    Entscheidungstext OGH 09.02.1955 7 Ob 66/55
    Veröff: JBl 1955,474
  • 8 Ob 380/66
    Entscheidungstext OGH 31.01.1967 8 Ob 380/66
    Veröff: MietSlg 19554
  • 1 Ob 510/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 510/92
    Auch; Beisatz: Eine Schadenersatzpflicht des Unterbestandgebers entsteht auch dann, wenn dieser ein Verhalten setzt, das dem Hauptbestandgeber die Auflösung des Bestandvertrages ermöglicht, wodurch zugleich auch der Unterbestandnehmer sein Bestandrecht verliert. (T1)
  • 5 Ob 120/10y
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 120/10y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020673

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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