Rechtssatz
Das abweisende Urteil genießt Rechtskraft nach Maßgabe seines durch die Entscheidungsgründe bestimmten Inhaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041305Im RIS seit
16.02.1955Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026