Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Valentina Sabina P*****, geboren am 17. Juli 1996, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Renate P*****, diese vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Neuregelung des Besuchsrechtes, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Mai 2003, GZ 4 R 144/03y-68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über das Besuchsrecht ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114 mwN zuletzt etwa 7 Ob 65/03i). Auch bei der Festlegung des Besuchsrechtes ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (vgl etwa Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 148 Rz 2a).Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über das Besuchsrecht ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114 mwN zuletzt etwa 7 Ob 65/03i). Auch bei der Festlegung des Besuchsrechtes ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen vergleiche etwa Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 148, Rz 2a).
Eine Verletzung von wesentlichen Grundsätzen der Rechtsprechung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
Der Revisionsrekurs macht im Wesentlichen die Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes geltend, weil dieses den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe bestätigte, dass die Besuchszeit am Sonntag um 17.00 Uhr statt um 10.00 Uhr ende. Dies entspricht auch der Begründung des Beschlusses und dem tatsächlichen Entscheidungswillen des Erstgerichtes (vgl dazu auch ON 70).Der Revisionsrekurs macht im Wesentlichen die Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes geltend, weil dieses den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe bestätigte, dass die Besuchszeit am Sonntag um 17.00 Uhr statt um 10.00 Uhr ende. Dies entspricht auch der Begründung des Beschlusses und dem tatsächlichen Entscheidungswillen des Erstgerichtes vergleiche dazu auch ON 70).
Soweit nun im Revisionsrekurs geltend gemacht wird, dass damit unberechtigt in die Teilrechtskraft eingegriffen werde (vgl allgemein RIS-Justiz RS0007213 mwN), ist dem entgegenzuhalten, dass der Umfang der Teilrechtskraft des abweisenden Teiles auch durch die Entscheidungsgründe bestimmt wird (vgl allgemein RIS-Justiz RS0041305 mwN). Aus diesen ergibt sich aber eindeutig, dass die Besuchszeit erst um 17.00 Uhr enden sollte. Dazu ist nicht nur darauf zu verweisen, das diese Zeit in der Begründung ausdrücklich genannt wird, sondern auch darauf, dass sie sich sonst schlüssig aus den Argumenten der Begründung ableitet. Hinzu kommt, dass es ja um einen Antrag des Kindesvaters auf Erweiterung der Besuchszeit geht und diesem bereits bisher am Sonntag eine Besuchszeit bis 17.00 Uhr zustand, die ausgeweitet werden sollte. Soweit im Revisionsrekurs auch geltend gemacht wird, dass durch dies Vorgangsweise des Rekursgerichtes, das rechtliche Gehör der Revisionswerberin verletzt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sie ja den Beschluss ohnehin bekämpft hat und dabei jedenfalls dann vom tatsächlichen Entscheidungswillen auszugehen hatte, wenn kein Zweifel über den wirklichen Inhalt des Beschlusses bestehen konnte. Musste die Revisionsrekurswerberin ja damit rechnen, dass offenkundige Schreib- und Diktatfehler auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden können (vgl RIS-Justiz RS0041527 mwN zuletzt 9 ObA 129/97d; Fasching Komm III § 419 Anm 12; vgl zur Abgrenzung für den Lauf der Rechtsmittelfrist Rechberger in Rechberger ZPO2 § 419 Rz 7 mwN).Soweit nun im Revisionsrekurs geltend gemacht wird, dass damit unberechtigt in die Teilrechtskraft eingegriffen werde vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0007213 mwN), ist dem entgegenzuhalten, dass der Umfang der Teilrechtskraft des abweisenden Teiles auch durch die Entscheidungsgründe bestimmt wird vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0041305 mwN). Aus diesen ergibt sich aber eindeutig, dass die Besuchszeit erst um 17.00 Uhr enden sollte. Dazu ist nicht nur darauf zu verweisen, das diese Zeit in der Begründung ausdrücklich genannt wird, sondern auch darauf, dass sie sich sonst schlüssig aus den Argumenten der Begründung ableitet. Hinzu kommt, dass es ja um einen Antrag des Kindesvaters auf Erweiterung der Besuchszeit geht und diesem bereits bisher am Sonntag eine Besuchszeit bis 17.00 Uhr zustand, die ausgeweitet werden sollte. Soweit im Revisionsrekurs auch geltend gemacht wird, dass durch dies Vorgangsweise des Rekursgerichtes, das rechtliche Gehör der Revisionswerberin verletzt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sie ja den Beschluss ohnehin bekämpft hat und dabei jedenfalls dann vom tatsächlichen Entscheidungswillen auszugehen hatte, wenn kein Zweifel über den wirklichen Inhalt des Beschlusses bestehen konnte. Musste die Revisionsrekurswerberin ja damit rechnen, dass offenkundige Schreib- und Diktatfehler auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden können vergleiche RIS-Justiz RS0041527 mwN zuletzt 9 ObA 129/97d; Fasching Komm römisch III Paragraph 419, Anmerkung 12; vergleiche zur Abgrenzung für den Lauf der Rechtsmittelfrist Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 419, Rz 7 mwN).
Insgesamt zeigt der Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf.Insgesamt zeigt der Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf.
Textnummer
E70607European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00098.03Z.0828.000Im RIS seit
27.09.2003Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012