RS OGH 2023/4/20 4Ob71/76 (4Ob72/76-4Ob87/76); 1Ob1541/85; 7Ob614/86; 7Ob665/87; 9ObA129/97d; 9ObA24

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Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

ZPO §419 A, ZPO §502 Abs3 Da1
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Rechtssatz

Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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