Norm
JN §29Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Verordnung eine Gerichtssprengelveränderung vorgenommen hat, muß zu den von § 29 JN für unmaßgeblich erklärten nachträglichen Zuständigkeitsveränderungen gezählt werden.Der Umstand, daß eine Verordnung eine Gerichtssprengelveränderung vorgenommen hat, muß zu den von Paragraph 29, JN für unmaßgeblich erklärten nachträglichen Zuständigkeitsveränderungen gezählt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046086Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0020OB00063_5500000_001