Norm
ABGB §881 Abs3 IIIRechtssatz
Im Fall einer bäuerlichen Hofübernahme ist anzunehmen, daß die weichenden Erben oder andere berechtigte Personen aus dem Vertrag selbständige Rechte erwerben, sich daher mit ihren Ansprüchen unmittelbar an den Übernehmer wenden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0017134Dokumentnummer
JJR_19550223_OGH0002_0020OB00846_5400000_002