Norm
EO §355 Abs1 VIIIaRechtssatz
Die Auswahl der Strafart liegt im Ermessen des Gerichtes, das sich derjenigen Strafen zu bedienen hat, deren Festsetzung voraussichtlich am schnellsten zu dem Ziele führt, den Verpflichteten vom Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Exekutionstitels abzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004462Dokumentnummer
JJR_19550223_OGH0002_0010OB00115_5500000_001