RS OGH 1955/3/9 7Ob68/55

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Veröffentlicht am 09.03.1955
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Norm

EO §105
EO §334 Abs2

Rechtssatz

Der Verpflichtete muß bereits zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Hause (Wohnung) gewohnt haben. Das Abstellen von Möbel und dergleichen allein oder der Umstand, daß der Verpflichtete gerade im Begriffe war, in die Räume zu übersiedenln, genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002535

Dokumentnummer

JJR_19550309_OGH0002_0070OB00068_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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