TE OGH 1955/3/9 7Ob68/55

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Veröffentlicht am 09.03.1955
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Norm

EO §39 Abs1 Z8
EO §129 Abs2
EO §334
Mietengesetz §19 Abs2 Z10
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 129 heute
  2. EO § 129 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 129 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 129 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 334 heute
  2. EO § 334 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 334 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z28073

Kopf

SZ 28/73

Spruch

Werden Mietrechte aus einem Bestandverhältnis, auf das die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes Anwendung finden, in Zwangsverwaltung gezogen und ist anzunehmen, daß der Vermieter vom Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. Gebrauch machen wird, ist die Exekution auf Antrag einzustellen.Werden Mietrechte aus einem Bestandverhältnis, auf das die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes Anwendung finden, in Zwangsverwaltung gezogen und ist anzunehmen, daß der Vermieter vom Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. Gebrauch machen wird, ist die Exekution auf Antrag einzustellen.

Entscheidung vom 9. März 1955, 7 Ob 68/55.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Gericht erster Instanz hat dem Ausscheidungsantrage unter Hinweis auf § 105 EO. und dem Antrage auf Einstellung der Zwangsverwaltung der Mietrechte der Verpflichteten an einem Bestandgegenstande, bestehend aus einem Geschäftsraum, einem Zimmer, einer Küche und einem Kellerabteil, gemäß § 39 Abs. 1 Z. 8 und § 129 Abs. 2 EO. stattgegeben .Das Gericht erster Instanz hat dem Ausscheidungsantrage unter Hinweis auf Paragraph 105, EO. und dem Antrage auf Einstellung der Zwangsverwaltung der Mietrechte der Verpflichteten an einem Bestandgegenstande, bestehend aus einem Geschäftsraum, einem Zimmer, einer Küche und einem Kellerabteil, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 129, Absatz 2, EO. stattgegeben .

Das Rekursgericht hat beide Anträge abgewiesen.

Auf den Revisionsrekurs der Verpflichteten hat der Oberste Gerichtshof den Ausscheidungsantrag abgewiesen, dem Einstellungsantrag Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In Ansehung des Ausscheidungsantrages war davon auszugehen, daß die Verpflichteten in ihrem Antrage angegeben haben, sie wohnten in einem barackenähnlichen Schupfen, der für Wohnzwecke nicht geeignet sei, und sie benötigten daher Zimmer und Küche des in Zwangsverwaltung stehenden Bestandgegenstandes. Daß sie damals oder vorher in den auszuscheidenden Räumen gewohnt hätten, haben sie nicht vorgebracht; dies ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Daß die Räume laut Berichtes des Vollstreckers vom 15. Dezember 1952 zur Abstellung alter Möbel u. dgl. verwendet wurden, ist unerheblich. Auch die Feststellung des Erstgerichtes, die Verpflichteten seien bei Einführung des Verwalters im Begriffe gewesen, in die auszuscheidenden Räume zu übersiedeln, kann den Ausscheidungsantrag nicht rechtfertigen, denn der gemäß § 334 Abs. 2 EO. sinngemäß anzuwendende § 105 EO. setzt voraus, daß der Verpflichtete bereits zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Hause (Wohnung) gewohnt hat. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Ausscheidung nicht vor.In Ansehung des Ausscheidungsantrages war davon auszugehen, daß die Verpflichteten in ihrem Antrage angegeben haben, sie wohnten in einem barackenähnlichen Schupfen, der für Wohnzwecke nicht geeignet sei, und sie benötigten daher Zimmer und Küche des in Zwangsverwaltung stehenden Bestandgegenstandes. Daß sie damals oder vorher in den auszuscheidenden Räumen gewohnt hätten, haben sie nicht vorgebracht; dies ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Daß die Räume laut Berichtes des Vollstreckers vom 15. Dezember 1952 zur Abstellung alter Möbel u. dgl. verwendet wurden, ist unerheblich. Auch die Feststellung des Erstgerichtes, die Verpflichteten seien bei Einführung des Verwalters im Begriffe gewesen, in die auszuscheidenden Räume zu übersiedeln, kann den Ausscheidungsantrag nicht rechtfertigen, denn der gemäß Paragraph 334, Absatz 2, EO. sinngemäß anzuwendende Paragraph 105, EO. setzt voraus, daß der Verpflichtete bereits zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Hause (Wohnung) gewohnt hat. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Ausscheidung nicht vor.

In Ansehung des Einstellungsantrages war davon auszugehen, daß der Hauseigentümer sich gegen die vom Zwangsverwalter beabsichtigte Untervermietung des Bestandgegenstandes um einen Untermietzins von monatlich 510 S unter Kündigungsandrohung ausgesprochen hat und insbesonders ein vertragliches Verbot der Untervermietung behauptet. Der Hauptmietzins beträgt nach den Feststellungen der Untergerichte monatlich 210 S; dazu kommen noch die Betriebskosten. Es wäre nach Schätzung des Rekursgerichtes mit einem Erträgnisse der Zwangsverwaltung von monatlich über 200 S zu rechnen. Unter diesen Umständen müßte zur Hereinbringung der betriebenen Forderung samt Kosten jahrelang die Zwangsverwaltung geführt werden.

Mangels einer gegenteiligen Parteibehauptung ist davon auszugehen, daß auf den Bestandvertrag, der ein Geschäftslokal samt dazugehörigen Wohnräumen betrifft, § 19 MietG. zumindest auf Grund der V. vom 5. September 1939, DRGBl. 1 S. 1671, anzuwenden ist.Mangels einer gegenteiligen Parteibehauptung ist davon auszugehen, daß auf den Bestandvertrag, der ein Geschäftslokal samt dazugehörigen Wohnräumen betrifft, Paragraph 19, MietG. zumindest auf Grund der römisch fünf. vom 5. September 1939, DRGBl. 1 Sitzung 1671, anzuwenden ist.

Unter solchen Umständen muß damit gerechnet werden, daß der Hauseigentümer ohne Verzug den Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. (insbesondere den zweiten Fall) mit Erfolg geltend machen könnte, was den Untergang des Exekutionsobjektes - nämlich des Mietrechtes der Verpflichteten - zur Folge hätte.Unter solchen Umständen muß damit gerechnet werden, daß der Hauseigentümer ohne Verzug den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. (insbesondere den zweiten Fall) mit Erfolg geltend machen könnte, was den Untergang des Exekutionsobjektes - nämlich des Mietrechtes der Verpflichteten - zur Folge hätte.

Dies führt zur Wiederherstellung des Einstellungsbeschlusses der ersten Instanz. Daher können die vom Rekursgerichte ins Treffen geführten Argumente, ein Untervermietungsverbot mache die Zwangsverwaltung nicht unzulässig und der beabsichtigte Untermietvertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten, auf sich beruhen.

Schlagworte

Bestandrecht geschütztes - als Exekutionsobjekt, Einstellung mangels, verwertbarer Erträgnisse, Exekution geschützte Bestandrechte, Einstellung mangels verwertbarer, Erträgnisse, Mietrecht Exekution auf geschütztes -, Einstellung mangels verwertbarer, Erträgnisse, Zwangsverwaltung, geschützte Bestandrechte, Einstellung mangels, verwertbarer Erträgnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00068.55.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19550309_OGH0002_0070OB00068_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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