RS OGH 1955/3/31 2Ob194/55, 4Ob155/60 (4Ob156/69), 7Ob644/78, 9Os130/81

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Veröffentlicht am 31.03.1955
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Norm

ZPO §237 Abs4

Rechtssatz

Demjenigen, der die Erklärung auf Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht abgegeben hat, bleibt unbenommen, geltend zu machen, daß ein nach bürgerlichem Recht wirksamer Verzicht auf den Anspruch nicht erfolgt sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039827

Dokumentnummer

JJR_19550331_OGH0002_0020OB00194_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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