Rechtssatz
Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstande haben, verjähren gemäß § 1488 ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne daß von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten würde.Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstande haben, verjähren gemäß Paragraph 1488, ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne daß von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023