RS OGH 1955/4/6 7Ob128/55, 1Ob800/76, 1Ob782/79, 5Ob730/80, 1Ob555/81, 1Ob829/81, 1Ob770/82, 1Ob638/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §933 I

Rechtssatz

Sämtliche Gewährleistungsfristen sind dispositiver Natur. Sie können durch die Vereinbarung einer Garantiefrist verlängert werden. Diese tritt, wenn nichts anderes vereinbart ist, an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten