RS OGH 2016/8/31 2Ob91/55, 2Ob144/56, 8Ob68/65, 5Ob77/70, 1Ob145/71, 1Ob343/71, 5Ob22/72, 1Ob9/73, 1

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Veröffentlicht am 22.04.1955
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Rechtssatz

In allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgend einer Verhaltensform beigetragen hat, besteht solidarische Haftung (gestützt auf Wolff, Klang Kommentar, 2.Auflage zu § 1302).In allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgend einer Verhaltensform beigetragen hat, besteht solidarische Haftung (gestützt auf Wolff, Klang Kommentar, 2.Auflage zu Paragraph 1302,).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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