TE OGH 1956/3/14 2Ob144/56

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Veröffentlicht am 14.03.1956
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Norm

ABGB §1295
ABGB §1302
Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen §7 Abs3

Kopf

SZ 29/24

Spruch

Die Haftung der Teilnehmer an einer Schwarzfahrt gegenüber dem Eigentümer wird nicht dadurch aufgehoben, daß ihre Absicht nicht auf die Beschädigung des Wagens gerichtet war und daß der Unfall durch das Handeln einer anderen Person eintrat.

Entscheidung vom 14. März 1956, 2 Ob 144/56.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Am 16. Mai 1953 verabredete sich der bei dem Fleischhauer Peter F. angestellte Fleischhauergehilfe Stefan P. mit den vier Beklagten, mit dem Lastkraftwagen des Peter F. heimlich ohne dessen Wissen zu einer Tanzunterhaltung nach N. zu fahren. Bei dieser Fahrt wurde der Lastkraftwagen durch einen Unfall schwer beschädigt. Stefan P. beging noch in derselben Nacht, in der sich der Unfall ereignet hatte, Selbstmord, nachdem er zuvor dem Peter F. den Standort des Wagens mitgeteilt hatte.

In der von der Ö.-Versicherungsanstalt gegen die vier Beklagten eingebrachten Klage wird behauptet, daß alle Beklagten mitgeholfen hätten, den Wagen auf die Straße zu schieben, und sich verpflichtet hätten, an der Rückfahrt teilzunehmen, um den Wagen wieder geräuschlos in die Garage zu bringen. Die klagende Partei habe auf Grund des mit Peter F. eingegangenen Kasko-Versicherungsvertrages an ihn für Reparaturkosten und Transportkosten einen Betrag von 35.686 S 06 g bezahlt, dessen Ersatz sie von den Beklagten zur ungeteilten Hand begehrt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der gemeinsame Vorsatz der Beklagten sei nicht auf die Beschädigung des Lastkraftwagens, sondern nur dahin gegangen, mit dem Lastkraftwagen zu einem Tanzkränzchen nach N. zu fahren. Sie hätten gar nicht wissen können, daß durch die Fahrweise des Stefan P. ein Verkehrsunfall entstehen könne.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Gesetzgeber hat in mehreren gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gebracht, daß bei widerrechtlicher, schuldhafter Benützung einer Sache auch für den Zufall gehaftet wird, der sich ohne diese Benützung nicht ereignet hätte. So haften der Verwahrer und der Entlehner, die die Rückstellung einer Sache verzögern, auch für den Schaden, welchem die Sache bei dem Hinterleger oder Verleiher nicht ausgesetzt gewesen wäre, ohne daß sie einen Zufall vorschützen könnten (§§ 965, 979 ABGB.). In der Entscheidung JBl. 1931 S. 264 wurde ausgesprochen, daß bei einer vereinbarungswidrigen Erweiterung des Gebrauchsrechtes für den dadurch verursachten Schaden gehaftet werde. Nach § 335 ABGB. ist der unredliche Besitzer verbunden, allen durch seinen Besitz verursachten Schaden zu ersetzen. Diese Ersatzpflicht wurde zumeist lediglich als Ausfluß der allgemeinen Verschuldenshaftung des § 1295 oder des § 1324 ABGB. erklärt (vgl. Schey in Klang 1. Aufl. I/1 S. 1242 zu § 335 ABGB.). Schließlich wird auch nach § 1437 ABGB. der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld als unredlicher Besitzer angesehen, wenn er den Irrtum des Gebers gewußt hat oder aus den Umständen vermuten mußte. Während aber in den Fällen der §§ 965, 979 ABGB. der rechtswidrige Benützer die Sache zunächst mit dem Willen des Eigentümers innehatte, haben die Beklagten von Anfang an heimlich auf Grund eines gemeinsamen Planes den Wagen in Benützung genommen und das für die Benützung des Wagens erforderliche Benzin aus dem Besitz des Eigentümers gegen seinen Willen entzogen. Sie haften als Mittäter für die Folgen ihrer rechtswidrigen Handlung. Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Eigentümer wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß ihre Absicht nicht auf die Beschädigung des Wagens gerichtet war und der Unfall durch das Handeln einer anderen Person eintrat, weil mit der Möglichkeit einer Beschädigung des Wagens auf einer Schwarzfahrt in abstracto gerechnet werden mußte (vgl. die bei Kapfer in der Manz'schen Großen Ausgabe des ABGB. zu § 1295 unter Anm. 16 abgedruckten oberstgerichtlichen Entscheidungen). Es besteht kein Anlaß, im Falle einer zufälligen Beschädigung widerrechtlich benützter fremder Sachen zwischen unredlichem Besitzer und unredlichem Benützer zu unterscheiden (vgl. GlUNF. 3089, ferner Rkv 25/53). Auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXV 303 können sich die Beklagten nicht berufen, weil weder behauptet noch bewiesen wurde, daß der Schaden des Kraftwagens, wenn er in der Garage verblieben wäre, auch sonst eingetreten wäre.

In allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgend einer Verhaltensform beigetragen hat, besteht solidarische Haftung (Wolff in Klang 2. Aufl. VI zu § 1302 ABGB. und die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur, ferner 2 Ob 91/55).

Das Klagebegehren würde somit dem Gründe nach zu Recht bestehen, wenn die dem Peter F. gegen die Beklagten erwachsene Schadenersatzforderung auf die klagende Versicherungsanstalt übergegangen ist. Zu der Frage des Rechtsüberganges der Schadenersatzforderung an die Versicherungsgesellschaft fehlen jedoch alle Erörterungen. Die Urteile der Untergerichte waren somit aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Anmerkung

Z29024

Schlagworte

Haftung der Teilnehmer an einer Schwarzfahrt, Schadenersatz Haftung der Teilnehmer an einer Schwarzfahrt, Schwarzfahrt, Haftung der Teilnehmer, Teilnehmer an einer Schwarzfahrt, Haftung, Unfall bei einer Schwarzfahrt, Haftung der Teilnehmer, Verkehrsunfall bei einer Schwarzfahrt, Haftung der Teilnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:0020OB00144.56.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19560314_OGH0002_0020OB00144_5600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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