- RS0013852">3 Ob 242/55
Veröff: SZ 28/120 = EvBl 1955/341 S 562
- 8 Ob 66/63
Entscheidungstext OGH 19.03.1963 8 Ob 66/63
- 6 Ob 10/68
Entscheidungstext OGH 07.02.1968 6 Ob 10/68
Ähnlich; Beisatz: Beträchtlicher Wertverlust durch Verlust der Existenzfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Restliegenschaft. (T1)
- 4 Ob 543/72
Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 543/72
Beisatz: Eine übermäßige Zerstückelung von Grund und Boden, die eine vernünftige Bewirtschaftung ausschließen, soll vermieden werden. (T2)
- 6 Ob 86/73
Entscheidungstext OGH 17.05.1973 6 Ob 86/73
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 127/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 127/75
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73
- 3 Ob 518/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 518/82
Ähnlich
- RS0013852">6 Ob 712/87
Auch
- RS0013852">8 Ob 337/97k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum. (T3)
- RS0013852">5 Ob 89/99w
Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung der Gemeinschaft an mehreren Liegenschaften die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehören, ist nur durch Zivilteilung möglich ist. (T4)
- RS0013852">5 Ob 17/01p
Vgl auch; Beisatz: Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (T5)
- RS0013852">7 Ob 258/01v
Auch; Beisatz: Dies zu beurteilen, obliegt jedoch der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten. (T6)
- RS0013852">10 Ob 242/02i
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Sie ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T7); Beisatz: Auf das Vorliegen einer verbindlichen Finanzierungszusage des Beklagten kommt es nicht an (vgl
5 Ob 374/97d). (T8)
- RS0013852">5 Ob 61/04p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41% sinkt. (T9)
- RS0013852">3 Ob 11/04w
Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen von Bestandrechten an einzelnen Wohnungen steht der Begründung von WE nicht entgegen. (T10)
- RS0013852">3 Ob 178/05f
Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T11)
- RS0013852">5 Ob 151/08d
Auch; Beisatz: Die Tunlichkeit einer Realteilung ist immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T12)
- RS0013852">5 Ob 8/09a
Vgl auch; Beis wie T10
- RS0013852">5 Ob 36/09v
Auch; Beisatz: Die Frage der Tunlichkeit/Möglichkeit der Realteilung mangels annähernd gleicher Beschaffenheit der möglichen Wohnungseigentumsobjekte stellt immer eine Einzelfallbeurteilung dar. (T13)
- RS0013852">5 Ob 268/09m
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- RS0013852">4 Ob 163/10i
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- RS0013852">5 Ob 133/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 133/14s
Auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T14)
- RS0013852">2 Ob 36/20p
Beis nur wie T10; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn nach rechtskräftigem Teilungsurteil Bestandrechte neu geschaffen werden. (T15)
Beisatz: Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils. (T16)
- RS0013852">5 Ob 109/21x
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 109/21x
Beisatz: Wertdifferenz von 11,76 % bei Wohnungseigentumsbegründung noch kein Hindernis. (T17)
- RS0013852">5 Ob 167/22b
Beis wie T5; Beis wie T7
- RS0013852">1 Ob 241/22f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023
1 Ob 241/22f vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach
§ 81 EheG. (T18)
- RS0013852">5 Ob 54/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.05.2023 5 Ob 54/23m
Beisatz wie T2; Beisatz wie T12
- RS0013852">5 Ob 12/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.08.2024 5 Ob 12/24m
Beisatz wie T12; Beisatz wie T13
- RS0013852">5 Ob 119/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.09.2024 5 Ob 119/24x
Beisatz wie T12
- RS0013852">5 Ob 129/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 129/25v
nur T12; nur T13