RS OGH 1955/5/18 2Ob272/55 (2Ob273/55), 6Ob59/97p, 7Ob221/07m

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Veröffentlicht am 18.05.1955
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Norm

ZPO §243
ZPO §398 Abs1
ZPO §519 Z2 G

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung das erstgerichtliche Urteil und das vorangegangene Verfahren einschließlich der mündlichen Streitverhandlung als nichtig aufhebt und die Klagebeantwortung als verspätet zurückweist, ist dieser Beschluss unanfechtbar, denn es wird noch über das Klagebegehren zu entscheiden haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039810

Dokumentnummer

JJR_19550518_OGH0002_0020OB00272_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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