RS OGH 2022/9/1 7Ob221/07m, 5Ob105/13x, 9ObA91/17y, 5Ob207/21h

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Norm

ZPO §519 Abs1 Z1 G
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist in analoger Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig.Der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem aus Anlass der Berufung das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klagebeantwortung als verspätet zurückgewiesen wird, ist in analoger Anwendung von Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123149

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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