Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Die Wirkungen des § 1120 ABGB sind davon abhängig, daß dem Mieter des Bestandsache übergeben worden ist. Wenn der Mieter vor der Veräußerung der Bestandsache die Mietsache ganz aufgegeben hat, so kann ihm der Schutz nach § 1120 ABGB nicht mehr zuerkannt werden. Das ist aber auch dann der Fall, wenn die Auflösung des Mietvertrages nachträglich erfolgreich angefochten worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021145Dokumentnummer
JJR_19550525_OGH0002_0030OB00033_5500000_002