RS OGH 1955/5/25 3Ob33/55, 3Ob457/57, 3Ob280/59, 5Ob159/66, 7Ob604/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §1120 Aa

Rechtssatz

Die Wirkungen des § 1120 ABGB sind davon abhängig, daß dem Mieter des Bestandsache übergeben worden ist. Wenn der Mieter vor der Veräußerung der Bestandsache die Mietsache ganz aufgegeben hat, so kann ihm der Schutz nach § 1120 ABGB nicht mehr zuerkannt werden. Das ist aber auch dann der Fall, wenn die Auflösung des Mietvertrages nachträglich erfolgreich angefochten worden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/55
    Entscheidungstext OGH 25.05.1955 3 Ob 33/55
  • 3 Ob 457/57
    Entscheidungstext OGH 16.10.1957 3 Ob 457/57
  • 3 Ob 280/59
    Entscheidungstext OGH 28.10.1959 3 Ob 280/59
    nur: Die Wirkungen des § 1120 ABGB sind davon abhängig, daß dem Mieter des Bestandsache übergeben worden ist. (T1)
  • 5 Ob 159/66
    Entscheidungstext OGH 16.06.1966 5 Ob 159/66
    Beisatz: Diese Grundsätze können jedoch nicht einfach auf einzelne Teile einer Bestandsache angewendet werden. (T2) Veröff: MietSlg 18231
  • 7 Ob 604/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 604/89
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0021145

Dokumentnummer

JJR_19550525_OGH0002_0030OB00033_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten