Norm
B-VG Art139Rechtssatz
Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den VfGH abgewiesen wird, ist trotz der Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO der Rekurs zulässig (vgl hiezu 1 Ob 122, 123/55).Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den VfGH abgewiesen wird, ist trotz der Bestimmung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO der Rekurs zulässig vergleiche hiezu 1 Ob 122, 123/55).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037238Dokumentnummer
JJR_19550614_OGH0002_0040OB00080_5500000_002