Norm
GmbHG §2 Abs2Rechtssatz
Die Haftung des Handelnden nach § 2 Abs 2 GmbHG kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die GmbH nach der Eintragung die Genehmigung des Vertrages verweigert. Es ist nicht mehr erforderlich, daß die GmbH nach der Eintragung den Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt; es genügt, wenn sie die Genehmigung nicht verweigert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059632Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0030OB00289_5500000_001