Norm
EO §35 BRechtssatz
Von dem Eintritt der Tatsachen im Sinne des § 35 EO kann erst dann gesprochen werden, wenn diese Tatsachen auch rechtswirksam geworden sind. Für den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirkung eines Verwaltungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erlassung durch mündliche Verkündung oder Zustellung maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001278Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0070OB00292_5500000_001