Norm
StPO §84 ARechtssatz
Wenn jemand, der gemäß § 84 StPO zur Anzeige eines ihm bekannt gewordenen Verbrechens verpflichtet ist, diese Anzeige nicht erstattet, um die Bestrafung des Verbrechens zu verhindern und dadurch den Staat in seinem konkreten Rechte auf strafgerichtliche Verfolgung des Verbrechens zu schädigen, verantwortet er das Verbrechen nach § 101 StG, ohne daß noch eine weitere aktive Tätigkeit des Anzeigepflichtigen erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097176Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008