RS OGH 1970/6/10 5Os558/55, 11Os107/63, 12Os43/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1955
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Norm

StPO §84 A
  1. StPO § 84 heute
  2. StPO § 84 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 84 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 84 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 84 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 84 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Wenn jemand, der gemäß § 84 StPO zur Anzeige eines ihm bekannt gewordenen Verbrechens verpflichtet ist, diese Anzeige nicht erstattet, um die Bestrafung des Verbrechens zu verhindern und dadurch den Staat in seinem konkreten Rechte auf strafgerichtliche Verfolgung des Verbrechens zu schädigen, verantwortet er das Verbrechen nach § 101 StG, ohne daß noch eine weitere aktive Tätigkeit des Anzeigepflichtigen erforderlich wäre.Wenn jemand, der gemäß Paragraph 84, StPO zur Anzeige eines ihm bekannt gewordenen Verbrechens verpflichtet ist, diese Anzeige nicht erstattet, um die Bestrafung des Verbrechens zu verhindern und dadurch den Staat in seinem konkreten Rechte auf strafgerichtliche Verfolgung des Verbrechens zu schädigen, verantwortet er das Verbrechen nach Paragraph 101, StG, ohne daß noch eine weitere aktive Tätigkeit des Anzeigepflichtigen erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0097176

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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