RS OGH 2011/2/23 1Ob471/55, 1Ob31/57, 6Ob103/61, 4Ob521/64, 8Ob285/65, 1Ob694/84, 1Ob626/87, 2Ob582/

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Veröffentlicht am 12.07.1955
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Rechtssatz

Die Betriebspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Pachtvertrag nur um die Fortsetzung eines schon vorher bestehenden Zustandes handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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