RS OGH 1955/7/13 2Ob453/55, 5Ob353/63, 8Ob206/64, 4Ob335/65, 8Ob17/68, 4Ob579/75, 4Ob305/84, 9ObA107

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Veröffentlicht am 13.07.1955
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Norm

ZPO §532 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn das Revisionsgericht zwar die von den Unterinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen seiner Entscheidung zugrundegelegt, diese aber rechtlich anders als die zweite Instanz gewürdigt hat, ist die Zuständigkeit des OGH für Einbringung der Wiederaufnahmsklage nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044574

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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